{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-1709_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-1709.pdf", "Checksum": "ce3901a1557032ffcb159d51230d460a"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.1709"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 31.01.2025 2024.BKD.1709"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftlicher Verweis gegen Lehrkraft"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:39", "Checksum": "1c782dadb01cf85d8aa063bf7b0adcfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709\nRegeste:\nSchriftlicher Verweis gegen Lehrkraft\n\nDie unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung\ngebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108\nAbs. 3 VRPG). Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen\n(Art. 104 Abs. 2 VRPG). Solcher Ersatz wird jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Er ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson\ndurch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat. War die Angelegenheit nicht\nbesonders komplex und überstieg der gerechtfertigte Arbeitsaufwand nicht den Rahmen dessen, was\ndem Einzelnen zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, wird\nkeine Entschädigung zugesprochen (Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 104\nN. 29 mit Verweis auf die Rechtsprechung). A.____ stellt in seiner Beschwerde den Antrag auf Gutheissung seiner Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit stellt er einen Antrag\nauf eine Parteientschädigung. A.____ hat sich im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen und seinen Prozess selber geführt. Infolge der Abweisung der Beschwerde gilt A.____ als unterliegend. Weiter handelt es sich vorliegend auch nicht um ein besonders komplexes oder aufwändiges\nVerfahren. Damit hat A.____ keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und es sind vorliegend\nkeine Parteikosten zu sprechen.\n\nAus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n18/19\n2024.BKD.1709\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteikosten gesprochen.\n\n4.\nZu eröffnen:\n‒ A.____, (Einschreiben)\n‒ Gymnasium B.____\nund mitzuteilen:\n‒ Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme)\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nChristine Häsler\nRegierungsrätin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,\n3011 Bern, Beschwerde geführt werden.\n\n19/19\n"}