{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-1709_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-1709.pdf", "Checksum": "ce3901a1557032ffcb159d51230d460a"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.1709"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 31.01.2025 2024.BKD.1709"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftlicher Verweis gegen Lehrkraft"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:39", "Checksum": "1c782dadb01cf85d8aa063bf7b0adcfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709\nRegeste:\nSchriftlicher Verweis gegen Lehrkraft\n\nDas Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV kommt umfassende\nGeltung zu. Es ist von sämtlichen Staatsorganen in sämtlichen Funktionen (Rechtssetzung und\nRechtsanwendung) und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit (Bund, Kantone, Gemeinden) zu\nbeachten. Im Bereich des Verwaltungsrechts gilt das Rechtsgleichheitsgebot deshalb sowohl für den\nErlass verwaltungsrechtlicher Normen als auch für deren Anwendung im Einzelfall durch Verwaltungsbehörden und Gerichte. Bedeutung kommt dem Gleichheitsprinzip ferner bei der verfassungskonformen Auslegung von verwaltungsrechtlichen Normen zu (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 565). In der\nRechtsanwendung ist das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn die rechtsanwendende\n\n16/19\n2024.BKD.1709\n\nBehörde zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 587). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht der Grundsatz der\nGesetzmässigkeit der Verwaltung im Konfliktfall jenem der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10\nAbs. 1 KV) in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich\nkeinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BVR 2013 S. 85\nE. 8.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 599 mit Hinweisen\nauf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\nDie Schulleitung bestreitet die Ausführungen von A.____ nicht. Sie gibt damit zu, dass in den beiden\nFällen die Handhabung der Absenzenregelung nicht gesetzeskonform war. Das führt jedoch nicht zu\neiner Verletzung des Rechtsgleichheitsgebot. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall\noder in einigen wenigen Fällen begründet gemäss der erwähnten Rechtsprechung keinen Anspruch\nseinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Die Rüge erweist sich somit als\nunbegründet.\n\n2.5 Beweisanträge\n\nVerwaltungsbehörden sind sowohl aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 18 VRPG) als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26\nAbs. 2 KV) verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 134 I 140 E. 5.3; vgl. Daum, Art. 18\nN. 26). Erst wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,\ndie vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen\nSachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3).\n\nA.____ beantragt in seiner Beschwerde sinngemäss eine Zeugenaussage, ohne näher zu begründen,\num welche Zeugen es sich handelt. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, ist der\nSachverhalt auf Grund der Akten genügend erstellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte\nBeweismassnahme weitere Erkenntnisse für den Sachverhalt bringen würde. Schliesslich bringt\nA.____ auch nicht substanziiert vor, welche Zeugenaussagen er beantragt. Der Beweisantrag wird\nabgelehnt.\n\n17/19\n2024.BKD.1709\n\n2.6 Fazit\n\nIm Ergebnis hat die Schulleitung A.____ zu Recht einen schriftlichen Verweis erteilt. Die Beschwerde\nerweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n3. Verfahrens- und Parteikosten\n\nGestützt auf Art. 57 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0)\nsind in kantonalen personalrechtlichen Angelegenheiten das Verwaltungsverfahren wie auch das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu er\nheben sind.\n\n"}