{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-1709_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-1709.pdf", "Checksum": "ce3901a1557032ffcb159d51230d460a"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.1709"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 31.01.2025 2024.BKD.1709"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftlicher Verweis gegen Lehrkraft"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:39", "Checksum": "1c782dadb01cf85d8aa063bf7b0adcfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709\nRegeste:\nSchriftlicher Verweis gegen Lehrkraft\n\nVorliegend ergibt sich aus dem erstellten Sachverhalt unmissverständlich, dass A.____ von der Missbilligung seiner Wegweisungspraxis sowie der Missbilligung der Abwesenheitserfassung im Klassenbuch von weggewiesenen und verspätet zum Unterricht erschienenen Schülerinnen und Schülern\nKenntnis hatte. Dennoch hat er die erwähnte Wegweisungspraxis und Abwesenheitserfassung im\nKlassenbuch nach den Herbstferien 2023 fortgeführt. Dadurch hat er wiederholt entgegen der ihm\nbekannten Ansicht der Schulleitung gehandelt. Eine Weisung muss nach dem Gesagten nicht ausdrücklich erfolgt sein, um als solche zu gelten. Solange aus den Umständen unmissverständlich klar\nist, dass beispielsweise ein Verhalten zu unterlassen ist, ist sie als ausreichend zu qualifizieren. Somit\nkann sich, wie im vorliegenden Fall, eine Weisung auch konkludent aus Gesprächsprotokollen oder\neinem E-Mailverkehr ergeben. Folglich hat A.____ mehrfach die aus Art. 55 PG fliesende Pflicht verletzt, Weisungen zu befolgen. Schlussendlich vermag an dieser Beurteilung auch der Umstand nichts\nzu ändern, dass die Schulleitung nicht bestreitet, dass es im Unterricht von A.____ auch wirksame\npädagogische Massnahmen gibt.\n\nDas wiederholte Wegweisen von Schülerinnen und Schülern ohne Skript aus dem Unterricht, dass\nwiederholte Erfassen der weggewiesenen Schülerinnen bzw. von verspätet zum Unterricht erscheinenden Schülerinnen und Schülern als abwesend im Klassenbuch entgegen der Anweisung der\nSchulleitung stellt nach dem Gesagten eine wiederholte Dienstpflichtverletzung dar, weshalb das Aussprechen eines Verweises grundsätzlich zulässig ist.\n\n2.3.4 Verhältnismässigkeit\n\nJedes staatliche Handeln ist an den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Disziplinarmassnahme muss geeignet sein, die Erfüllung der Dienstpflicht\nsowie das gute Funktionieren und die Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen.\nBei der Wahl der zur Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Massnahme steht der Behörde ein\ngewisses Ermessen zu. Sie berücksichtigt dabei objektive und subjektive Elemente und kann auf\nGrund des Opportunitätsprinzips auch ganz auf die Verhängung einer Massnahme verzichten, wenn\nsie zum Schluss kommt, der Zweck des Disziplinarrechts verlange keine Sanktion (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020,\nRz. 1517). Die Disziplinarmassnahme muss zur Erreichung des spezifischen Disziplinarzwecks geeignet und erforderlich sein. Ausserdem muss sie von ihrer Schwere her in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung stehen (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 936).\n\nA.____ wurde von der Schulleitung vorgängig mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass sie seine\nWegweisungspraxis und seine Abwesenheitserfassung missbilligt. Der schriftliche Verweis stellt ein\ngeeignetes Mittel dar, um A.____ auf seine Pflicht, Weisungen der Schulleitung zu befolgen und mit\n\n15/19\n2024.BKD.1709\n\ndieser zusammenzuarbeiten, aufmerksam zu machen. Zudem ist die Massnahme zur Erreichung des\nZiels erforderlich, um in Anbetracht der Verfehlungen eine genügende Warnwirkung zu erzielen. Die\nErforderlichkeit des Verweises ergibt sich auch daraus, dass das Lehreranstellungsrecht keine mildere\nDisziplinarmassnahme vorsieht. Ein Verzicht auf die förmliche Disziplinarmassnahme und eine bloss\ninformelle Rüge in Form einer Ermahnung oder Verwarnung müsste in Anbetracht der beschriebenen\nUmstände als nicht ausreichend betrachtet werden. Der schriftliche Verweis ist auch zumutbar. Er hat\ninsbesondere weder vermögensrechtliche Folgen noch andere unmittelbare Auswirkungen auf\nA.____. Das bestehende öffentliche Interesse, dass Weisungen von Vorgesetzten eingehalten werden, muss höher gewichtet werden als das private Interesse von A.____, keinen schriftlichen Verweis\nzu erhalten. Insgesamt steht die Disziplinarmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung. Aus diesen Gründen wahrt der schriftliche Verweis das Verhältnismässigkeitsprinzip.\n\n2.4 Verletzung des Rechtsgleichheitsgebot\n\n2.4.1 Argumente der Parteien\n\nA.____ macht eine rechtsungleiche Behandlung geltend, indem die Abteilungsrektorin in einer der\nKlassenteamsitzungen vom 26. Januar 2023 das Vorhaben eines Lehrers und eines Klassenlehrers,\njeweils drei Verspätungen als Absenz im Klassenbuch einzutragen, ausdrücklich gutgeheissen habe.\nDies stehe im Widerspruch zum Vorwurf, bei Verspätungen Absenzen eingetragen zu haben, selbst\ndann, wenn dieser zutreffen würde.\n\nDie Schulleitung bringt vor, dass die Abteilungsrektorin damals klargestellt habe, dass ein solches\nVorhaben nur in Absprache mit ihr in Betracht gezogen werden könne. Diese Aussage sei zudem\ngemacht worden, bevor der Schulleitung die Stellungnahme des Rechtsdienstes des MBA vorgelegen\nsei. Unterdessen würde die Abteilungsrektorin diese Aussage nicht mehr machen.\n\n2.4.2 Würdigung\n\n"}