{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-1709_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-1709.pdf", "Checksum": "ce3901a1557032ffcb159d51230d460a"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.1709"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 31.01.2025 2024.BKD.1709"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftlicher Verweis gegen Lehrkraft"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:39", "Checksum": "1c782dadb01cf85d8aa063bf7b0adcfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709\nRegeste:\nSchriftlicher Verweis gegen Lehrkraft\n\nWo dem LAG, seinen Ausführungsbestimmungen und der besonderen Gesetzgebung keine Regelung\nentnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung des Kantons Anwendung (Art. 1 Abs. 2\nLAG). Art. 55 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) umschreibt die Treuepflicht in Anlehnung an Art. 321a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911\n(OR; SR 220), berücksichtigt jedoch, dass die Verwaltungstätigkeit dem öffentlichen Interesse entsprechend ausgeübt werden muss: Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und ihre Aufgaben gegenüber der Bevölkerung und dem Arbeitgeber rechtmässig,\ngewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen. Die Treuepflicht als Grunddienstpflicht ist ein Sammelbegriff für verschiedene, in Art. 56-61 PG konkretisierte Pflichten der Mitarbeitenden. Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Verschiedene Pflichten, wie z. B. die Pflicht zur Befolgung von Weisungen\nder Vorgesetzten, sind Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht, ohne in Art. 55 ff. PG explizit erwähnt\nzu werden (Zürcher, Rz. 40).\n\n13/19\n2024.BKD.1709\n\n2.3.3 Würdigung\n\nNachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den erstellten Sachverhalt Gründe für einen schriftlichen\nVerweis von A.____ gegeben sind.\n\nGemäss der Sachverhaltsfeststellung war A.____ bekannt, dass die Schulleitung seine Wegweisungspraxis und die Absenzenerfassung missbilligte. Dennoch hat A.____ nach den Herbstferien 2023\nSchülerinnen und Schüler ohne Material bzw. ohne Skript aus seinem Unterricht weggewiesen.\nA.____ hat anlässlich des Gesprächs mit der Schulleitung vom 23. Januar 2024 sodann auch nicht\nbestritten, dass er entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Schulleitung Wegweisungen ausgesprochen hatte. A.____ bringt vor, dass laut Art. 35 Abs. 2 des Schulreglements Wegweisungen von\nSchülerinnen und Schülern bereits \"in leichten Fällen von Disziplinlosigkeit\" ausdrücklich als pädagogische Massnahme vorgesehen seien. Dem erstellten Sachverhalt kann entnommen werden, dass\ndie Schulleitung am 23. Januar 2024 klargestellt hat, dass Art. 35 Abs. 2 des Schulreglements für\nSituationen gedacht sei, welche während des Unterrichts auftreten könnten, beispielsweise bei einem\n\"heissen Konflikt\", wenn Emotionen aufträten, wie zum Beispiel Aggressionen oder Tränen. Entsprechend ist das Vergessen des Skripts nicht als leichte Disziplinlosigkeit zu bewerten, weshalb gestützt\ndarauf keine Wegweisung aus dem Unterricht erfolgen darf. Schliesslich bestreitet A.____ auch nicht,\ndass er Schülerinnen und Schüler aus dem Unterricht weggewiesen hat. A.____ kann aus seinem\nVorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\nWeiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass A.____ die Schülerinnen und Schüler, für die Lektion, in\nwelcher sie weggewiesen wurden, als abwesend im Klassenbuch eingetragen hatte, obwohl er spätestens seit dem Frühling 2023 wusste, dass er das nicht durfte. Schliesslich ist auch erstellt, das\nA.____ mehreren Schülerinnen und einem Schüler, welche verspätet zum Unterricht erschienen sind,\nwiederholt den Status abwesend zugewiesen hat, obwohl er seit dem 29. November 2023 gewusst\nhat, dass die Schulleitung ihm diese Art der Abwesenheitserfassung untersagt hatte. Anlässlich des\nGesprächs vom 23. Januar 2024 hat A.____ zudem ausdrücklich akzeptiert, dass seine Absenzenerfassung falsch war und hat sich dazu bereit erklärt, die Absenzenerfassung am Ende der Lektion zu\nkorrigieren und abzuschliessen. A.____ bringt vor, dass es irrelevant sei, ob er eine Absenz eingetragen habe. Eintragungen könnten und dürften innert acht Tagen korrigiert werden. Es sei zum Beispiel\nnicht sinnvoll, bei zahlreichen Verspätungen während des Unterrichts laufend Eintragungen zu korrigieren. Wichtig sei, dass fristgerecht Absenzen gelöscht würden, wenn Schülerinnen und Schüler nicht\ndie ganze Lektion abwesend gewesen seien. Weiter bringt er vor, dass ihm keine Beweise des Informatikdienstes für falsche Absenzenerfassung vorliegen würden. Als Lehrer hat A.____ die Anweisungen der Schulleitung zu befolgen. Dass er die Absenzen innert acht Tagen hätte löschen können, ist\nvor diesem Hintergrund irrelevant. Ausserdem ist es nicht die Aufgabe des Informatikdienstes des\nGymnasiums, die Absenzenerfassung der Lehrkräfte zu überprüfen. Dafür ist die Schulleitung zuständig. A.____ kann somit aus seinem Vorbringen nicht zu seinen Gunsten ableiten.\n\n14/19\n2024.BKD.1709\n\n"}