{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-1709_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-1709.pdf", "Checksum": "ce3901a1557032ffcb159d51230d460a"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.1709"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 31.01.2025 2024.BKD.1709"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftlicher Verweis gegen Lehrkraft"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:39", "Checksum": "1c782dadb01cf85d8aa063bf7b0adcfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709\nRegeste:\nSchriftlicher Verweis gegen Lehrkraft\n\nAm 23. Januar 2024 fand zwischen A.____, dem Rektor und der Abteilungsrektorin ein weiteres Gespräch statt. Dabei wurde mit A.____ die Beurteilung des Dezembers 2023 durch die Schulleitung, die\nGründe für das Verfehlen der Verbesserungen, der SOLL-Zustand und die bisherigen und neuen Massnahmen besprochen. Zu Beginn des Gesprächs wurden die Q-Defizite von A.____ rekapituliert, welche anlässlich des Gesprächs vom 5. April 2023 festgehalten worden waren. Anschliessend hatte\nA.____ die Gelegenheit, die Gründe für das Verfehlen der Verbesserungen zu erläutern. Die Schulleitung stellte insbesondere fest, dass A.____ immer noch Schülerinnen und Schüler entgegen der ausdrücklichen Anweisung der Schulleitung aufgrund von fehlendem Material aus dem Unterricht wegweise. Betreffend diese Art von Wegweisungen stellte die Schulleitung klar, dass es sich dabei nicht\num eine leichte Disziplinlosigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 des Schulreglements handle. Diese Fälle\nseien für Situationen gedacht, welche während des Unterrichts auftreten könnten, beispielsweise bei\neinem \"heissen Konflikt\". Dann träten Emotionen auf, zum Beispiel Aggressionen oder Tränen. Von\ndieser Feststellung zeigte sich A.____ entrüstet. Weiter wurde ihm von der Schulleitung vorgehalten,\ndass er im Widerspruch zur Absenzenordnung und den Aufgaben der Fachlehrpersonen den Schülerinnen und Schülern bei Verspätungen eine Absenz zuweise und diesen Eintrag nicht während der\nLektion lösche, in der die verspäteten Schülerinnen und Schüler dazukommen. Diesbezüglich betonte\nA.____, dass er den Wünschen der Schulleitung entsprechen werde, indem er die Absenzenerfassung\nam Ende der Lektion korrigiere und abschliesse. Gleichzeitig wies er daraufhin, dass er mit seiner\nbisherigen Praxis nicht gegen ein Reglement verstossen habe (Vorakten → Qualitäts-Defizite → Q-\nDefizite sir Protokoll Gespräch vom 23. Januar 2023). A.____ bestritt anlässlich des Gesprächs nicht,\ndass er entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Schulleitung Wegweisungen ausgesprochen hat.\nAusserdem hat er ausdrücklich akzeptiert, dass seine Absenzenerfassung falsch war. Er brachte nur\nvor, dass er dadurch gegen kein Reglement verstossen habe.\n\nMit Verfügung vom 16. Februar 2024 sprach die Schulleitung gegenüber A.____ einen schriftlichen\nVerweis aus (Beilage 1 zur Beschwerde).\n\n2.3 Prüfen des schriftlichen Verweises\n\n2.3.1 Begründung in der angefochtenen Verfügung\n\nDie Schulleitung begründet ihren schriftlichen Verweis im Wesentlichen damit, dass A.____ in seinem\nUnterricht eine Praxis installiert habe, wonach er Schülerinnen und Schüler ohne Unterrichtsmaterial,\nzum Beispiel ohne Skript, aus dem Unterricht weise. Im persönlichen Gespräch vom 5. April 2023\nhabe die Schulleitung A.____ dargelegt, dass sie diese Praxis nicht stütze und er habe erklärt, dass\ner fortan darauf verzichten würde. Die Schulleitung habe nun aber festgestellt, dass A.____ entgegen\ndieser Abmachung nach den Herbstferien 2023 erneut Schülerinnen und Schüler ohne Material des\n\n12/19\n2024.BKD.1709\n\nUnterrichts verwiesen habe. Zudem habe A.____ die betroffenen Schülerinnen und Schüler für diese\nLektionen mit dem Status \"abwesend\" im Klassenbuch versehen. Aus der Sicht der Schulleitung sei\ndies unzulässig, weil die Schülerinnen und Schüler in diesen Fällen sehr wohl anwesend gewesen\nseien. Weiter weise A.____ den Schülerinnen und Schülern, welche verspätet zum Unterricht erscheinen, in mehreren Fällen den Status \"abwesend\" zu. Dies stelle einen Verstoss gegen die interne Absenzenordnung dar, indem das Ergreifen von pädagogischen Massnahmen zur Verhinderung von\nVerspätungen eine Aufgabe der Fachlehreperson sei. Unvollständig besuchte Lektionen im Klassenbuch als \"abwesend\" zu erfassen, sei nach der Auffassung der Schulleitung unzulässig. Die Schulleitung beurteile dieses Verhalten als Widerhandlung gegen ihre ausdrückliche Anweisung und damit als\nPflichtverletzung. Durch dieses Verhalten sei zudem Würde und Ansehen der Schule partiell gefährdet.\n\n2.3.2 Rechtliche Grundlagen\n\nDie Lehrkräfte stehen unter der Aufsicht ihrer Anstellungsbehörde (Art. 23 Abs. 2 LAG). Als anstellungsrechtliches Instrument steht der Anstellungsbehörde weiterhin ein rudimentäres Disziplinarrecht\nzur Verfügung: Lehrkräfte, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch ihr Ver\nhalten Würde und Ansehen der Schule gefährden, kann ein schriftlicher Verweis erteilt werden (Art. 23\nAbs. 3 LAG); dieser ergeht in einem Verwaltungsverfahren und wird als anfechtbare Verfügung erlassen (Hans-Ulrich Zürcher, Personalrecht, in: Markus Müller/Reto Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 132). Der Verweis gehört zur Kategorie der Disziplinarmassnahmen und beinhaltet die formelle Rüge eines bestimmten Verhaltens, während eine informelle Rüge\n– Ermahnung oder Verwarnung – keine eigentliche Disziplinarmassnahme darstellt, sondern eine administrative Zurechtweisung von geringerer Intensität (BVR 2018 S. 413 E. 4.1).\n\n"}