{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-1709_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-1709.pdf", "Checksum": "ce3901a1557032ffcb159d51230d460a"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.1709"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 31.01.2025 2024.BKD.1709"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftlicher Verweis gegen Lehrkraft"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:39", "Checksum": "1c782dadb01cf85d8aa063bf7b0adcfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709\nRegeste:\nSchriftlicher Verweis gegen Lehrkraft\n\ndie Stellungnahme vom 9. Januar 2024 und die umfangreichen Beilagen ohne diese Tagebuchauszüge gestützt. Ausserdem habe die Schulleitung die Stellungnahme von A.____ beachtet und in der\nangefochtenen Verfügung unter dem Punkt \"rechtliches Gehör\" gewürdigt.\n\nMit dem Anhörungsrecht für die Betroffenen ist zugleich eine Anhörungspflicht der Behörde verbunden. Der Gehörsanspruch verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft\nprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Daum, Art. 21 N. 15 mit Hinweisen auf\ndie Rechtsprechung). Die Art der Anhörung spielt an sich keine Rolle. Im Allgemeinen besteht kein\nAnspruch auf mündliche Anhörung und genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.\nMündliche Äusserungen sind zu protokollieren (Daum, Art. 21 N. 18 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Aus der behördlichen Anhörungs- und Prüfungspflicht folgt als wesentlicher Bestandteil des\nGehörsanspruchs die Begründungspflicht. Die betroffene Partei soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst\nsein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten\nkönnen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde\nhat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen\nausdrücklich widerlegt; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es muss sich aus der Gesamtheit der Begründung ergeben, weshalb die Behörde einem\nParteistandpunkt nicht folgen kann (Daum, Art. 21 N. 28).\n\nDie Schulleitung hat in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel \"rechtliches Gehör\" Bezug auf\ndie Stellungnahme vom 9. Januar 2024 von A.____ genommen. Sie ist auf seine wesentlichen Argumente eingegangen. Dass sie sich nicht zu jedem Argument von A.____ geäussert hat, ist nicht zu\nbemängeln. Die Schulleitung hat entgegen der Behauptung von A.____ die Ausführungen aus seiner\nStellungnahme beim Erlass der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Dass die Schulleitung den\nschriftlichen Verweis ohne die Konsultation des Tagebuchs von A.____ ausgesprochen hat, ist keine\nFrage des rechtlichen Gehörs, sondern der Beweiswürdigung. Die Schulleitung hat ihre Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör von A.____ nicht verletzt.\n\n2.2 Feststellen des rechtserheblichen Sachverhalts\n\n2.2.1 Rechtliche Grundlagen\n\nNach dem in Art. 18 Abs. 1 VRPG verankerten Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den\nSachverhalt von Amtes wegen fest. Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären,\nwobei die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 20\nAbs. 1 VRPG). Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweise erfolgen gemäss\n\n6/19\n2024.BKD.1709\n\nArt. 19 Abs. 2 VRPG grundsätzlich nach den Vorschriften der der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Diese sieht für die Bewertung der Beweise den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor (Art. 157 ZPO). Danach haben die Behörden und Gerichte die\nBeweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Wegleitend für die Auswahl und die Gewichtung der Beweismittel müssen die Eignung und die\nVerlässlichkeit derjenigen Erkenntnisquelle sein, die massgebende Grundlage des behördlichen Entscheids bildet. Zugleich sind die Beweismittel im Einklang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör\nnach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 21 Abs. 1 VRPG zu würdigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2015.236 vom 10. Juni 2016, E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\n\nDer Untersuchungsgrundsatz regelt nicht die objektive Beweislast. Wer aus einer beweisbedürftigen\nTatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) oder vom Gesetz als beweispflichtig bezeichnet wird,\nträgt die Beweislast und im Fall, dass der massgebende Sachumstand unbewiesen bleibt, die Folgen\nder Beweislosigkeit (so genannte objektive Beweislast). Die Beweislastregeln gelten im Verwaltungsund Verwaltungsjustizverfahren unbesehen um die Untersuchungspflicht der Behörde (Daum, Art. 18\nN. 11). Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Behörde aufgrund der erhobenen Beweise von der\nRichtigkeit einer behaupteten oder angenommenen Tatsache überzeugt ist. Für diesen so genannten\n\"strikten oder vollen\" Beweis ist aber nicht absolute Gewissheit verlangt. Es genügt ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der keine vernünftigen Zweifel am Bestehen der Tatsache zulässt. Die Bewertung der\nBeweise wird nach dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vorgenommen (Markus Müller, Bernische\nVerwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 65). Die Behörde misst den Beweisen nach ihrer\neigenen, freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht bei (Daum, Art. 19 N. 36).\n\n2.2.2 Würdigung\n\nAnhand der Akten ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen.\n\n"}