{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-1709_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-1709.pdf", "Checksum": "ce3901a1557032ffcb159d51230d460a"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.1709"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 31.01.2025 2024.BKD.1709"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftlicher Verweis gegen Lehrkraft"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:39", "Checksum": "1c782dadb01cf85d8aa063bf7b0adcfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709\nRegeste:\nSchriftlicher Verweis gegen Lehrkraft\n\nDie Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG, vgl. auch\nArt. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1] und Art. 29 Abs. 2\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie. Der wesentliche Ge\nhalt des Gehörsanspruchs besteht darin, die Wahrheitsfindung durch die Kommunikation zwischen\nentscheidender Behörde und Verfahrensbeteiligten zu verbessern, die Betroffenen als Subjekte des\nVerfahrens ernst zu nehmen, ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten und die Akzeptanz von Verfügungen und Entscheiden zu erhöhen. Er dient somit einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz\nüber die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 21 N. 1 f. mit Hinweisen\nauf die Rechtsprechung). Der Gehalt des rechtlichen Gehörs lässt sich nicht abstrakt oder ein für alle\nMal umschreiben. Massgebend ist die konkrete Interessenlage im Einzelfall. Neben Kriterien wie Bedeutung und Dringlichkeit der fraglichen Massnahme ist auch von Belang, wie stark der zu fällende\nEntscheid in die Stellung der oder des Betroffenen einzugreifen droht. Entscheidend ist letztlich, ob\nden Betroffenen ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Daum, Art. 21\nN. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\n\n2.1.2 Verletzung des Akteneinsichtsrechts\n\nA.____ macht geltend, dass ihm die Namen der Schülerinnen und Schüler, welche die Aussagen in\nBezug auf den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung gemacht haben, nicht genannt und ihre\nAussagen ihm nicht vorgelegt worden seien. Damit macht er sinngemäss geltend, ihm sei insofern\nkeine Einsicht in die Akten der Schulleitung gewährt worden. Die Schulleitung führt aus, dass die Namen der Schülerinnen und Schüler ihr bekannt gewesen seien.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Danach\nhaben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Die Akteneinsicht\n\n4/19\n2024.BKD.1709\n\nsetzt ein Einsichtsbegehren voraus. Sie wird grundsätzlich nicht von Amtes wegen gewährt. Für Unterlagen, welche die Parteien nicht kennen und auch nicht kennen können, ist eine entsprechende\nInformation über die Aktenlage unerlässlich (Daum, Art. 23 N. 18 mit Verweis auf die Rechtsprechung).\n\nWährend die Schulleitung nicht bestreitet, die Namen der Schülerinnen und Schüler A.____ nicht genannt zu haben, bestreitet A.____ nicht, Schülerinnen und Schüler ohne Skript weggewiesen zu haben\nsowie diesen wie auch verspäteten Schülerinnen und Schülern eine Absenz im Klassenbuch eingetragen zu haben (vgl. Ziffer 2.2). Deshalb ist die Kenntnis der einzelnen Namen der Schülerinnen und\nSchüler für den Verfahrensausgang nicht ausschlaggebend. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass A.____ mindestens acht Namen von Schülerinnen und Schülern bekannt gewesen sein\nmüssen (sechs Schülerinnen und Schüler meldeten sich mit E-Mails am 4. Dezember 2023, ein weiterer mit E-Mail am 30. November 2023 bei A.____ betreffend eingetragene Absenzen [Vorakten →\nAbsenzen / Wegweisungen → E-Mail vom 4. Dezember 2023 mit dem Betreff \"Absenzenmails W24b\nbetreffen sir\"]; eine weitere Schülerin meldete sich am 7. Dezember 2023 bei A.____ über die schulinterne Applikation \"ELOKKLABU\" ab [Vorakten → Absenzen / Wegweisungen → E-Mail vom 18.\nDezember 2023 mit dem Betreff \"Unerledigte Anwesenheiten / Abwesenheiten im ELOKKLABU\"]).\nA.____ war somit ein Grossteil der Namen bekannt und er hätte sich zu ihnen äussern können. A.____\nwar ebenfalls bekannt, dass sich Schülerinnen und Schüler bei der Schulleitung gemeldet hatten. Falls\ner hätte wissen wollen, ob sich noch andere Schülerinnen und Schüler bei dieser gemeldet hatten,\nhätte er ein Akteneinsichtsgesuch stellen können. Da es sich nicht um Unterlagen gehandelt hat, welche A.____ nicht hätte kennen können, musste die Schulleitung ihn auch nicht darüber informieren.\nDie Schulleitung hat das Recht auf Akteneinsicht von A.____ nicht verletzt.\n\n2.1.3 Verletzung der Anhörungs- und Prüfungspflicht\n\nA.____ bringt vor, dass sein Tagebuch bezüglich der Vorwürfe in der angefochtenen Verfügung nicht\nkonsultiert worden sei. Weiter habe seine Stellungnahme vom 9. Januar 2024 (Beilage 7 zur Beschwerde) zum Schreiben der Schulleitung betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom\n18. Dezember 2023 (Beilage 8 zur Beschwerde) bei der Begründung des schriftlichen Verweises keine\nBeachtung gefunden. Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.\n\nZur Nichtkonsultation des Tagebuchs von A.____ bringt die Schulleitung vor, dass er dieses der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht beigelegt habe. Die Schulleitung habe bis zum\nBeschwerdeverfahren keinen Einblick in dieses Tagebuch gehabt. Der Vorwurf, das Tagebuch sei\nnicht ausreichend beachtet worden, sei unter diesem Aspekt absurd. Die Schulleitung habe sich auf\n\n5/19\n2024.BKD.1709\n\n"}