{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-1709_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-1709.pdf", "Checksum": "ce3901a1557032ffcb159d51230d460a"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.1709"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 31.01.2025 2024.BKD.1709"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftlicher Verweis gegen Lehrkraft"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:39", "Checksum": "1c782dadb01cf85d8aa063bf7b0adcfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709\nRegeste:\nSchriftlicher Verweis gegen Lehrkraft\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2024.BKD.1709 / 1639691\n\nBeschwerdeentscheid vom 31. Januar 2025\n\nA.____,\n\ngegen\n\nGymnasium B.____\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2024 (schriftlicher Verweis)\n\n1/19\n2024.BKD.1709\n\nAusgangslage\n\nA.\nA.____ ist seit dem 1. August 2008 als Lehrer am Gymnasium B.____ in Bern angestellt. Am 16.\nFebruar 2024 erteilte der Rektor des Gymnasiums B.____ A.____ einen schriftlichen Verweis.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob A.____ am 11. März 2024 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion und beantragte, die Verfügung vom 16. Februar 2024 sei aufzuheben.\n\nC.\nDer Rektor nahm am 3. April 2024 Stellung zur Beschwerde und reichte die Vorakten und das Personaldossier von A.____ ein. Er beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nsei.\n\nD.\nIn seinen Bemerkungen vom 10. April 2024 hielt A.____ sinngemäss an seiner Beschwerde fest.\n\nE.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 16. April 2024 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungsund Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Februar 2024 über den schriftlichen Verweis.\n\nLehrkräften, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch ihr Verhalten Würde und\nAnsehen der Schule gefährden, kann von der Anstellungsbehörde ein schriftlicher Verweis erteilt werden (Art. 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG\n430.250]). Der Regierungsrat bezeichnet die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige\n\n2/19\n2024.BKD.1709\n\nStelle der zuständigen Direktion als Anstellungsbehörde (Art. 7 Abs. 1 LAG). Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen stellen die weiteren Schulleitungsmitglieder und die Lehrkräfte an (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Gemäss Art. 12\nBst. f des Schulreglements vom 16. November 2022 des Gymnasiums B.____ stellt das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied nach Anhörung der betroffenen Fachschaften und der betroffenen\nAbteilungsleitung die Lehrerinnen und Lehrer an (abrufbar unter [...] → Organisation → Führungshandbuch → Strategisches → Schulreglement; zuletzt besucht am 29. Januar 2025). Der Rektor des\nGymnasium B.____ ist das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied (abrufbar unter [...] → Organisation → Organigramme → Organigramm 1 – Übersicht; zuletzt besucht am 29. Januar 2025). Der\nRektor des Gymnasiums B.____ war daher als gesamtverantwortliches Schulleitungsmitglied zuständig, den angefochtenen Verweis zu erlassen.\n\nNach Art. 25 Abs. 1 LAG kann gegen Verfügungen, die gestützt auf das LAG erlassen werden, Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 Bst. a des\nGesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Bildungsund Kulturdirektion ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nA.____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65\nAbs. 1 VRPG).\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten ist, ob der Rektor A.____ zu Recht einen schriftlichen Verweis erteilt hat. Zunächst ist zu\nprüfen, ob der Anspruch von A.____ auf rechtliches Gehör verletzt wurde (Ziffer 2.1). Danach stellt die\nBildungs- und Kulturdirektion den rechtserheblichen Sachverhalt fest (Ziffer 2.2) und prüft, ob Gründe\nfür die Erteilung eines schriftlichen Verweises gegeben sind sowie ob dieser verhältnismässig ist (Ziffer\n\n3/19\n2024.BKD.1709\n\n2.3) und ob das Rechtsgleichheitsgebot verletzt wurde (Ziffer 2.4). Schliesslich ist noch auf die Beweisanträge einzugehen (Ziffer 2.5) und ein Fazit zu ziehen (Ziffer 2.6).\n\n2.1 Rechtliches Gehör\n\n2.1.1 Rechtliche Grundlagen\n\n"}