Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 15. Februar 2024 wird aufgehoben. A.____ hat für das Ausbildungsjahr 2023/2024 Anspruch auf einen Ausbildungsbeitrag von 4'331.50 Franken. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: ‒ A.____, (Einschreiben) ‒ Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge Bildungs- und Kulturdirektion