Vorliegend sind die Akten vollständig und die Sache ist entscheidreif. Es geht lediglich um die zusätzliche Berücksichtigung der Wohnkosten, für welche ein Beleg vorliegt, und somit um die rein rechnerische Korrektur der Verfügung. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.