Für ein solches Vorgehen sprechen vor allem prozessökonomische Überlegungen: Die Beschwerdebehörde hebt diesfalls den angefochtenen Akt in (vollständiger oder teilweiser) Gutheissung der Beschwerde (ganz oder teilweise) auf und ordnet die als richtig erkannte Rechtsfolge selber neu an (Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 72 N. 7).