Erweist sich die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet, soll die Beschwerdeinstanz demnach das streitige Rechtsverhältnis wenn möglich nach ihrer eigenen Erkenntnis abweichend von der angefochtenen Verfügung neu regeln, also integral "reformieren". Dies setzt selbstverständlich voraus, dass die Sache entscheidreif ist (auch: spruchreif, liquid), wofür die Beschwerdeinstanz grundsätzlich selbst zu sorgen hat. Für ein solches Vorgehen sprechen vor allem prozessökonomische Überlegungen: