Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Im Regelfall soll die Beschwerdebehörde in der Sache entscheiden, d. h. einen Sachentscheid treffen, welcher an die Stelle des angefochtenen Akts tritt. Erweist sich die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet, soll die Beschwerdeinstanz demnach das streitige Rechtsverhältnis wenn möglich nach ihrer eigenen Erkenntnis abweichend von der angefochtenen Verfügung neu regeln, also integral "reformieren".