Die Gleichordnung von Gemeinwesen und Privaten bei der Begründung und während der Dauer des Rechtsverhältnisses, ein erheblicher Ermessensspielraum der zuständigen Behörde bei der Regelung des Rechtsverhältnisses, die Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten durch eine Einigung zwischen Behörden und Privaten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1319). Es deutet einiges darauf hin, dass es sich bei der Nutzungsvereinbarung vom 4. Juli 2023 um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen dem Asylsozialdienst der Stadt Q.____ und A.____ handeln könnte, welcher die Nutzung von Wohnraum gegen eine finanzielle Entschädigung ab dem 1. Juli 2023 zum Gegenstand hat.