Neben diesen hauptsächlichen Motiven werden als weitere Gründe für die Wahl der Vertragsform angeführt: Die Gleichordnung von Gemeinwesen und Privaten bei der Begründung und während der Dauer des Rechtsverhältnisses, ein erheblicher Ermessensspielraum der zuständigen Behörde bei der Regelung des Rechtsverhältnisses, die Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten durch eine Einigung zwischen Behörden und Privaten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1319).