Es lassen sich namentlich folgende Motive zu Gunsten des verwaltungsrechtlichen Vertrags anführen: Beide Vertragsparteien haben ein Interesse an der Verwirklichung der vereinbarten Regelung und bezwecken eine dauerhafte gegenseitige Bindung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1315). Neben diesen hauptsächlichen Motiven werden als weitere Gründe für die Wahl der Vertragsform angeführt: