Voraussetzungen aber auch durch verwaltungsrechtlichen Vertrag begründet werden (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 965). Nicht die Rechtsnatur der Vertragsparteien ist für die Qualifizierung eines Vertrags entscheidend, sondern die verwaltungsrechtliche Natur der zwischen ihnen vereinbarten Rechtsbeziehung (Tschannen/Müller/Kern, Rz. 978). Subordinationsrechtliche Verträge regeln Rechtsverhältnisse zwischen einem Verwaltungsträger und einem Privaten (Tschannen/Müller/Kern, Rz. 982). Es lassen sich namentlich folgende Motive zu Gunsten des verwaltungsrechtlichen Vertrags anführen: