Die grammatikalische, die historische, die systematische wie auch die teleologische Auslegung führen zum Ergebnis, dass unter Wohnkosten nicht nur die Wohnungsmietkosten und Hypothekarzinsen zu verstehen sind, sondern in einem weiten Sinn der Preis, den jemand für das Mieten einer Wohnung bzw. für das vorübergehende Benutzen, den Gebrauch einer Wohnung zahlen muss. Eine Begrenzung besteht einzig in der Festlegung von Höchstwerten der anrechenbaren Wohnkosten. Daraus folgt, dass die Wohnkosten nicht nur mittels eines Mietvertrags oder den Belegen für Hypothekarzinsen, sondern auch mit anderen geeigneten Beweismitteln belegt werden können.