Dabei ist der effektive Preis zu berücksichtigen, den die Auszubildenden für das Bewohnen von Wohnraum zahlen müssen. Andernfalls ergäbe sich kein wirklichkeitsnahes Bild der tatsächlichen Kosten, welche die Auszubildenden aus ihren Mitteln zu bestreiten haben. Es würde dem Zweck von Art. 19 ABV widersprechen, wenn die Kosten für das Bewohnen fremder Wohnräume lediglich beim Vorliegen eines Beweismittels berücksichtigt würden, das ausdrücklich als Mietvertrag bezeichnet ist. Somit ist aus der teleologischen Auslegung zu schliessen, dass die Wohnkosten in einem weiten Sinn zu berücksichtigen sind.