kann, ob die zur Verfügung stehenden Mittel für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten ausreichend sind, müssen die tatsächlichen Verhältnisse möglichst genau festgestellt werden. Die anerkannten Lebenshaltungskosten werden deshalb auf Grund in der Schweiz allgemein anerkannter Richtwerte ermittelt (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 ABG). Aus der teleologischen Auslegung ergibt sich somit, dass im Rahmen der Anspruchsberechnung ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen festzustellen ist, ob die Mittel der Auszubildenden und weiterer Verpflichteter zur Deckung der Ausbildungsund Lebenshaltungskosten ausreichend sind.