Gemäss Art. 15 ABG deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf der Auszubildenden, wenn deren Mittel und diejenigen der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht ausreichend sind. Damit festgestellt werden 7/11 2024.BKD.1613