Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 121). Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll insbesondere die Chancengleichheit fördern, den Zugang zu Bildung erleichtern, die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen und die freie Wahl der Ausbildung ermöglichen (Art. 2 ABG). Ausbildungsbeiträge bezwecken folglich die Finanzierung der Ausbildung und der damit zusammenhängenden Kosten. Gemäss Art.