Mit Blick auf den Randtitel von Art. 19 ABV "Wohnkosten" lässt sich festhalten, dass der Begriff "Wohnungsmietkosten" und "Hypothekarzins" umfasst. Bereits die begriffliche Systematik zeigt, dass der Begriff Wohnkosten als Oberbegriff für den finanziellen Aufwand im Zusammenhang mit dem Wohnen zu verstehen ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass sowohl die Kosten für das Bewohnen fremder Wohnräume als auch für das Wohnen in Wohneigentum im selben Artikel geregelt werden. Zudem werden die anrechenbaren Höchstwerte in Art. A1-1 Abs. 2 und 6 des Anhangs 1 zur ABV aufgeführt, wobei einzig der Begriff Wohnkosten verwendet und keinerlei zusätzliche Unterscheidung vorgenommen wird.