Einerseits spricht der Vortrag von den "effektiven Kosten", die zu berücksichtigen sind bzw. von Höchstwerten der "Wohnkosten", anderseits nimmt er auf die Erhebungen des Bundesamts für Statistik der "durchschnittlichen Mietkosten" Bezug. Somit ist festzuhalten, dass sich aus dem Vortrag nicht ableiten lässt sich, dass ausschliesslich die Wohnungsmietkosten gemäss einem privatrechtlichen Mietvertrag bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen wären. Der Verordnungsgeber hat sich dafür entschieden, auch Wohnkosten zu berücksichtigen, die nicht auf einem Mietvertrag beru-