Der Begriff "Wohnkosten" ist demnach als Oberbegriff für den finanziellen Aufwand zu verstehen, der mit dem Bewohnen fremder oder eigener Wohnräume zusammenhängt. Aus der grammatikalischen Auslegung ist zu schliessen, dass bei der Anspruchsberechnung die effektiv belegten Wohnkosten in einem weit verstandenen Sinn – soweit sie einen Höchstwert nicht überschreiten – zu berücksichtigen sind.