Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten, der gemeinsamen Kinder und der eigetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erfasst (Art. 25 ABV). Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt richten sich nach den Artikeln 18 bis 20 und den im Anhang aufgeführten Höchstbeträgen (Art. 31 ABV). Der Höchstbetrag für Wohnkosten in einem 1-Personen-Haushalt von Auszubildenden mit eigenem Haushalt beläuft sich auf 10'009 Franken pro Jahr (Art. A1-1 Abs. 6 Bst. a des Anhangs 1 zur ABV).