Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung (Art. 17 Abs. 2 ABV). Als Wohnkosten werden die effektiven Wohnungsmietkosten einschliesslich Nebenkosten oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins angerechnet, jedoch maximal bis zu den im Anhang aufgeführten Höchstbeträgen (Art. 19 ABV). Der Höchstbetrag für Wohnkosten in einem 1-Personen-Haushalt im Familienbudget beläuft sich auf 13'536 Franken pro Jahr (Art. A1-1 Abs. 2 Bst. a des Anhangs 1 zur ABV).