Die Fehlbetragsrechnung ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Budget (Budget der oder des Auszubildenden) (Art. 13 ABV). Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung, der Integrationszulage und aus den situationsbedingten Kosten (Art. 17 Abs. 1 ABV). Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung (Art. 17 Abs. 2 ABV).