Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien und Darlehen (Art. 15 Abs. 1 ABG). Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkannten Aus- bildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massgebend (Art. 16 Abs. 1 ABG).