B. A.____ gelangte mit Beschwerde vom 1. März 2024 an die Bildungs- und Kulturdirektion und beantragte sinngemäss, die Wohnkosten gemäss Nutzungsvereinbarung seien bei der Berechnung seines Anspruchs auf einen Ausbildungsbeitrag zu berücksichtigen. C. Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2024 beantragte die AAB, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Von der ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2024 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen oder seine Beschwerde zurückzuziehen, machte A.____ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit