{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2024-10-31", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-1613_2024-10-31.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-1613.pdf", "Checksum": "8f7bf74c2ab5d3224f7e04a5cde7fa58"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2024.BKD.1613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.10.2024 2024.BKD.1613"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 31.10.2024 2024.BKD.1613"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wohnkosten bei der Stipendienberechnung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:40", "Checksum": "e66c7610c843fb19b0ff12965b9c816b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.10.2024 2024.BKD.1613\nRegeste:\nWohnkosten bei der Stipendienberechnung\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2024.BKD.1613 / 1629705\n\nBeschwerdeentscheid vom 31. Oktober 2024\n\nA.____,\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2024 (Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2023/2024)\n\n1/11\n2024.BKD.1613\n\nAusgangslage\n\nA.\nA.____ absolviert die berufliche Grundbildung zum Automobil-Fachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis. Am 25. Oktober 2023 (verbessert eingereicht am 6. Februar 2024) stellte er bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amts für zentrale Dienste ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2023/2024. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 gewährte die AAB\nA.____ einen Ausbildungsbeitrag von 761 Franken für das Ausbildungsjahr 2023/2024 für sechs Monate.\n\nB.\nA.____ gelangte mit Beschwerde vom 1. März 2024 an die Bildungs- und Kulturdirektion und beantragte sinngemäss, die Wohnkosten gemäss Nutzungsvereinbarung seien bei der Berechnung seines\nAnspruchs auf einen Ausbildungsbeitrag zu berücksichtigen.\n\nC.\nMit Stellungnahme vom 14. Mai 2024 beantragte die AAB, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nD.\nVon der ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2024 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen oder seine Beschwerde zurückzuziehen, machte A.____ innert der gesetzten Frist\nkeinen Gebrauch.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AAB vom 15. Februar 2024, mit welcher A.____ ein Ausbildungsbeitrag von 761 Franken für das Ausbildungsjahr 2023/2024 für sechs Monate gewährt wurde.\nDie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen (Art. 39 der\nVerordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]).\n\n2/11\n2024.BKD.1613\n\nGegen Verfügungen der AAB kann bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden\n(Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG; BSG 438.31] in\nVerbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Bildungs- und Kulturdirektion zuständig, die Beschwerde\ngegen die angefochtene Verfügung zu behandeln.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nA.____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65\nAbs. 1 VRPG).\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten ist einzig, ob die AAB bei der Berechnung des Anspruchs von A.____ für einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2023/2024 zu Recht keine Wohnkosten berücksichtigt hat.\n\n2.1 Argumente der Parteien\n\nA.____ bringt in seiner Beschwerde vor, er sei nicht damit einverstanden, dass keine Wohnkosten\nangerechnet würden. Ihm liege einzig die Nutzungsvereinbarung vom 4. Juli 2023 vor. Dies sei der\nBeleg, dass er Wohnkosten habe. Er ersuche darum, diese Wohnkosten zu berücksichtigen.\n\nDie AAB führt aus, A.____ habe zusammen mit seinem Gesuch die Kopie einer Nutzungsvereinbarung\nvom 4. Juli 2023 zwischen dem Asylsozialdienst (ASD) Stadt Q.____ als Nutzungsüberlasserin und\nihm als Nutzer eingereicht. Gemäss Ziffer 3 \"Kosten für die Nutzung\" der Nutzungsvereinbarung setzten sich die monatlichen Nutzungskosten und Nebenkosten wie folgt zusammen: Nutzungskosten\nbrutto 595 Franken, Pauschale für Stromkosten 40 Franken, Pauschale für Serafe-Gebühren 10 Franken, Gesamtbetrag für die Nutzung 645 Franken. A.____ habe keine Kopie eines Mietvertrags mit\nseinem Gesuch eingereicht, woraus seine effektiven Wohnungsmietkosten ersichtlich seien. Die eingereichte Kopie der Nutzungsvereinbarung weise keine effektiven Wohnungsmietkosten aus, sondern\n\n3/11\n2024.BKD.1613\n\n"}