Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch Unsere Referenz: 2024.BKD.1613 / 1629705 Beschwerdeentscheid vom 31. Oktober 2024 A.____, gegen Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2024 (Ausbildungsbeitrag für das Ausbil- dungsjahr 2023/2024) 1/11 2024.BKD.1613 Ausgangslage A. A.____ absolviert die berufliche Grundbildung zum Automobil-Fachmann mit eidgenössischem Fähig- keitszeugnis. Am 25. Oktober 2023 (verbessert eingereicht am 6. Februar 2024) stellte er bei der Ab- teilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amts für zentrale Dienste ein Gesuch um einen Ausbildungs- beitrag für das Ausbildungsjahr 2023/2024. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 gewährte die AAB A.____ einen Ausbildungsbeitrag von 761 Franken für das Ausbildungsjahr 2023/2024 für sechs Mo- nate. B. A.____ gelangte mit Beschwerde vom 1. März 2024 an die Bildungs- und Kulturdirektion und bean- tragte sinngemäss, die Wohnkosten gemäss Nutzungsvereinbarung seien bei der Berechnung seines Anspruchs auf einen Ausbildungsbeitrag zu berücksichtigen. C. Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2024 beantragte die AAB, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Von der ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2024 gewährten Möglichkeit, Bemerkun- gen einzureichen oder seine Beschwerde zurückzuziehen, machte A.____ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AAB vom 15. Februar 2024, mit welcher A.____ ein Aus- bildungsbeitrag von 761 Franken für das Ausbildungsjahr 2023/2024 für sechs Monate gewährt wurde. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen (Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). 2/11 2024.BKD.1613 Gegen Verfügungen der AAB kann bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG; BSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Bildungs- und Kulturdirektion zuständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu behandeln. 1.2 Beschwerdebefugnis A.____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten ist einzig, ob die AAB bei der Berechnung des Anspruchs von A.____ für einen Ausbil- dungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2023/2024 zu Recht keine Wohnkosten berücksichtigt hat. 2.1 Argumente der Parteien A.____ bringt in seiner Beschwerde vor, er sei nicht damit einverstanden, dass keine Wohnkosten angerechnet würden. Ihm liege einzig die Nutzungsvereinbarung vom 4. Juli 2023 vor. Dies sei der Beleg, dass er Wohnkosten habe. Er ersuche darum, diese Wohnkosten zu berücksichtigen. Die AAB führt aus, A.____ habe zusammen mit seinem Gesuch die Kopie einer Nutzungsvereinbarung vom 4. Juli 2023 zwischen dem Asylsozialdienst (ASD) Stadt Q.____ als Nutzungsüberlasserin und ihm als Nutzer eingereicht. Gemäss Ziffer 3 "Kosten für die Nutzung" der Nutzungsvereinbarung setz- ten sich die monatlichen Nutzungskosten und Nebenkosten wie folgt zusammen: Nutzungskosten brutto 595 Franken, Pauschale für Stromkosten 40 Franken, Pauschale für Serafe-Gebühren 10 Fran- ken, Gesamtbetrag für die Nutzung 645 Franken. A.____ habe keine Kopie eines Mietvertrags mit seinem Gesuch eingereicht, woraus seine effektiven Wohnungsmietkosten ersichtlich seien. Die ein- gereichte Kopie der Nutzungsvereinbarung weise keine effektiven Wohnungsmietkosten aus, sondern 3/11 2024.BKD.1613 lediglich die gesamthaften Kosten für die Nutzung eines Zimmers in Form von Nutzungsabgaben und Pauschalen. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ausbildungsbeiträge dürften bei den Wohnkosten nur die effektiven Wohnkosten berücksichtigt werden. Dazu würden die Gesuchstellenden aufgefor- dert, die entsprechenden Mietverträge und Belege über die bezahlte Miete einzureichen. Aus diesem Grund habe die AAB von A.____ den Hauptmietvertrag verlangt, welchem die effektiven Wohnkosten zu entnehmen seien. In der Nutzungsvereinbarung seien die effektiven Wohnungsmietkosten nicht ersichtlich. Nutzungsabgaben und Pauschalen wie für die Deckung von Kosten für allfällige Schäden, das Risiko des Leerstands, häufiger Wohnungswechsel, finanzielle Unsicherheiten des Asylsozial- diensts der Stadt Q.____ als Nutzungsüberlasserin seien keine effektiven Wohnungsmietkosten und könnten in der Berechnung eines allfälligen Ausbildungsbeitrags nicht berücksichtigt werden. Auf Grund des fehlenden Nachweises der effektiven Wohnungsmietkosten habe die AAB zu Recht bei der Berechnung des persönlichen Budgets von A.____ die Wohnkosten mit null Franken berücksichtigt. 2.2 Rechtliche Grundlagen Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflich- teter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien und Dar- lehen (Art. 15 Abs. 1 ABG). Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkannten Aus- bildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massgebend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Aus- bildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Le- benshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln gemäss Artikel 15 Absatz 1 anderer- seits (Art. 16 Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3 ABG). Die Fehlbetragsrechnung ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Budget (Budget der oder des Auszubildenden) (Art. 13 ABV). Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Die anre- chenbaren Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung, der Integrationszulage und aus den situationsbedingten Kosten (Art. 17 Abs. 1 ABV). Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die medizini- sche Grundversorgung (Art. 17 Abs. 2 ABV). Als Wohnkosten werden die effektiven Wohnungsmiet- kosten einschliesslich Nebenkosten oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins angerechnet, jedoch maximal bis zu den im Anhang aufgeführten Höchstbeträgen (Art. 19 ABV). Der Höchstbetrag für Wohnkosten in einem 1-Personen-Haushalt im Familienbudget beläuft sich auf 13'536 Franken pro Jahr (Art. A1-1 Abs. 2 Bst. a des Anhangs 1 zur ABV). 4/11 2024.BKD.1613 Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten, der gemeinsamen Kinder und der eigetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erfasst (Art. 25 ABV). Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eige- nem Haushalt richten sich nach den Artikeln 18 bis 20 und den im Anhang aufgeführten Höchstbeträ- gen (Art. 31 ABV). Der Höchstbetrag für Wohnkosten in einem 1-Personen-Haushalt von Auszubil- denden mit eigenem Haushalt beläuft sich auf 10'009 Franken pro Jahr (Art. A1-1 Abs. 6 Bst. a des Anhangs 1 zur ABV). Gemäss dem Schreiben des Sozialdienstes der Stadt Q.____ an die AAB vom 17. Oktober 2023 (in den Vorakten) ist der Vater von A.____ verstorben. Die Mutter lebt in R.____, wobei ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. Die AAB hat auf Grund dieser Informationen kein Familienbudget erstellt. Umstritten ist vorliegend, ob im persönlichen Budget die Wohnkosten gestützt auf die vorgelegte Nut- zungsvereinbarung berücksichtigt werden können. Weil sich die Rechtsprechung zu dieser Frage bis- lang nicht geäussert hat, ist mittels Auslegung zu klären, wie Art. 19 ABV zu verstehen ist. 2.3 Auslegung von Art. 19 ABV Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Das Verwaltungsrecht bedarf nicht einer besonderen Auslegungsmethode. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, die historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische Ausle- gungsmethode. Heute wird von Lehre und Rechtsprechung auch für das Verwaltungsrecht der Metho- denpluralismus bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Viel- mehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein ver- nünftiges und praktikables, d. h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzba- res Ergebnis, am meisten Überzeugungskraft haben. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammen- hang – im Sinne einer Ergänzung der herkömmlichen Auslegungsmethoden – auch die Interessenab- wägung. Die wertende Gegenüberstellung gegenläufiger privater und öffentlicher Interessen ist im Verwaltungsrecht von zentraler Bedeutung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 177 f.). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die grammatikalische Auslegung (Ulrich Häfelin/Walter Haller/He- len Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 92); diese stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab (Häfelin/Haller/Keller/Thurn- herr, Rz. 91). Nach dem Wortlaut von Art. 19 ABV werden als Wohnkosten "die effektiven Wohnungs- mietkosten einschliesslich Nebenkosten oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins" angerechnet. Dem deutschsprachigen Wörterbuch von Duden sind die Begriffe "Wohnkosten" und "Wohnungsmiet- kosten" nicht zu entnehmen. Der Begriff "Wohnungsmiete" bedeutet "Miete für eine Wohnung". Der 5/11 2024.BKD.1613 Begriff "Miete" bedeutet "Preis, den jemand für das Mieten von etwas, für das vorübergehende Benut- zen, den Gebrauch bestimmter Einrichtungen, Gegenstände zahlen muss". Der Begriff "effektiv" be- deutet "sich tatsächlich feststellen lassend, wirklich" (abrufbar unter www.duden.de → Suche, zuletzt besucht am 28. Oktober 2024). Somit bedeutet "effektive Wohnungsmietkosten" der wirkliche oder sich tatsächlich feststellen lassende Preis, den jemand für das Mieten einer Wohnung bzw. für das vorübergehende Benutzen, den Gebrauch einer Wohnung zahlen muss. In Art. 19 ABV sind als Wohn- kosten einerseits die Wohnungsmietkosten und anderseits bei Wohneigentum der Hypothekarzins aufgeführt. Den beiden Sachverhaltsvarianten ist gemeinsam, dass es sich in beiden Fällen um den Preis handelt, der für das Bewohnen von Wohnräumen aufgebracht werden muss. Es werden entwe- der fremde oder eigene Wohnräume bewohnt. Der Begriff "Wohnkosten" ist demnach als Oberbegriff für den finanziellen Aufwand zu verstehen, der mit dem Bewohnen fremder oder eigener Wohnräume zusammenhängt. Aus der grammatikalischen Auslegung ist zu schliessen, dass bei der Anspruchs- berechnung die effektiv belegten Wohnkosten in einem weit verstandenen Sinn – soweit sie einen Höchstwert nicht überschreiten – zu berücksichtigen sind. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war; die rechtsanwendenden Organe sind nach dem Prinzip der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu respektieren. Namentlich bei neueren Erlassen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung hier weniger nahelegen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 101). Dem Vortrag vom 5. April 2006 der damaligen Erziehungsdirektion (heute: Bildungs- und Kulturdirektion) an den Regierungsrat zur ABV ist zu Art. 17 bis 22 ABV Folgendes zu entnehmen (S. 8): Bei den Wohnkosten werden grundsätzlich die effektiven Kosten berücksichtigt. Gestützt auf Artikel 17 ABG sind die Kosten jedoch nach oben zu begrenzen. Für die Berechnung der Höchstwerte wird auf die vom Bundesamt für Statistik erstellte Erhebung der durchschnittlichen Mietkosten abgestellt. Da diese Durchschnittswerte ohne Nebenkosten berechnet sind, wurden zehn Prozent für die Nebenkosten dazu gerechnet. Die Berechnungsweise für die Höchstwerte der Wohnkosten entspricht der bisherigen Gesetzgebung. Einerseits spricht der Vortrag von den "effektiven Kosten", die zu berücksichtigen sind bzw. von Höchstwerten der "Wohnkosten", anderseits nimmt er auf die Erhebungen des Bundesamts für Sta- tistik der "durchschnittlichen Mietkosten" Bezug. Somit ist festzuhalten, dass sich aus dem Vortrag nicht ableiten lässt sich, dass ausschliesslich die Wohnungsmietkosten gemäss einem privatrechtli- chen Mietvertrag bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen wären. Der Verordnungsgeber hat sich dafür entschieden, auch Wohnkosten zu berücksichtigen, die nicht auf einem Mietvertrag beru- 6/11 2024.BKD.1613 hen. Andernfalls könnte beispielweise der Aufwand für das Bewohnen von Wohneigentum nicht be- rücksichtigt werden. Als einzige Beschränkung hat der Verordnungsgeber das Festlegen von Höchst- werten der anrechenbaren Wohnkosten erlassen. Der Vortrag geht demnach von einem weiten Begriff der Wohnkosten aus. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn der Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch ihre Stellung im Gefüge der Rechtsordnung (Häfelin/Haller/Kel- ler/Thurnherr, Rz. 97). Massgebliches Element ist damit einmal der systematische Aufbau eines Er- lasses. Dabei ist auch die Systematik der Titel und der Sachüberschriften oder der Randtitel (Margi- nalien) von Bedeutung. Weiter kann das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Er- lass berücksichtigt werden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 98). Mit Blick auf den Randtitel von Art. 19 ABV "Wohnkosten" lässt sich festhalten, dass der Begriff "Wohnungsmietkosten" und "Hypo- thekarzins" umfasst. Bereits die begriffliche Systematik zeigt, dass der Begriff Wohnkosten als Ober- begriff für den finanziellen Aufwand im Zusammenhang mit dem Wohnen zu verstehen ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass sowohl die Kosten für das Bewohnen fremder Wohnräume als auch für das Wohnen in Wohneigentum im selben Artikel geregelt werden. Zudem werden die anrechenba- ren Höchstwerte in Art. A1-1 Abs. 2 und 6 des Anhangs 1 zur ABV aufgeführt, wobei einzig der Begriff Wohnkosten verwendet und keinerlei zusätzliche Unterscheidung vorgenommen wird. Auch in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) wird von Wohnkosten und nicht von Wohnmietkosten gesprochen. Vorgaben über die Art und Weise, wie die Wohnkosten zu belegen sind, enthalten die SKOS-Richtlinien nicht (vgl. SKOS-Richtlinien, abrufbar unter www.skos.ch → aktuelle SKOS Richtlinien → C.4. Wohnen; zuletzt besucht am 28. Oktober 2024). Somit ist festzuhalten, dass auch die systematische Auslegung auf einen umfassenden Begriff der Wohnkosten hindeutet. Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 120). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Dabei ist aber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich; vielmehr kann sich der Zweck einer Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der histo- rischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 121). Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll insbesondere die Chancengleichheit fördern, den Zugang zu Bildung erleichtern, die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen und die freie Wahl der Ausbildung ermöglichen (Art. 2 ABG). Ausbildungsbeiträge bezwecken folglich die Finanzierung der Ausbildung und der damit zusammenhängenden Kosten. Gemäss Art. 15 ABG deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf der Auszubildenden, wenn deren Mittel und die- jenigen der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finan- zierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht ausreichend sind. Damit festgestellt werden 7/11 2024.BKD.1613 kann, ob die zur Verfügung stehenden Mittel für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten ausrei- chend sind, müssen die tatsächlichen Verhältnisse möglichst genau festgestellt werden. Die aner- kannten Lebenshaltungskosten werden deshalb auf Grund in der Schweiz allgemein anerkannter Richtwerte ermittelt (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 ABG). Aus der teleologischen Auslegung ergibt sich somit, dass im Rahmen der Anspruchsberechnung ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen festzu- stellen ist, ob die Mittel der Auszubildenden und weiterer Verpflichteter zur Deckung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten ausreichend sind. Der Kanton trägt entsprechend dem Ergebnis der An- spruchsberechnung zur Existenzsicherung während der Ausbildung bei. Daraus folgt, dass die effek- tiven Wohnkosten, soweit sie feststellbar sind, als Teil der materiellen Grundsicherung in die An- spruchsberechnung einfliessen. Dabei ist der effektive Preis zu berücksichtigen, den die Auszubilden- den für das Bewohnen von Wohnraum zahlen müssen. Andernfalls ergäbe sich kein wirklichkeitsna- hes Bild der tatsächlichen Kosten, welche die Auszubildenden aus ihren Mitteln zu bestreiten haben. Es würde dem Zweck von Art. 19 ABV widersprechen, wenn die Kosten für das Bewohnen fremder Wohnräume lediglich beim Vorliegen eines Beweismittels berücksichtigt würden, das ausdrücklich als Mietvertrag bezeichnet ist. Somit ist aus der teleologischen Auslegung zu schliessen, dass die Wohn- kosten in einem weiten Sinn zu berücksichtigen sind. Die grammatikalische, die historische, die systematische wie auch die teleologische Auslegung führen zum Ergebnis, dass unter Wohnkosten nicht nur die Wohnungsmietkosten und Hypothekarzinsen zu verstehen sind, sondern in einem weiten Sinn der Preis, den jemand für das Mieten einer Wohnung bzw. für das vorübergehende Benutzen, den Gebrauch einer Wohnung zahlen muss. Eine Begren- zung besteht einzig in der Festlegung von Höchstwerten der anrechenbaren Wohnkosten. Daraus folgt, dass die Wohnkosten nicht nur mittels eines Mietvertrags oder den Belegen für Hypothekarzin- sen, sondern auch mit anderen geeigneten Beweismitteln belegt werden können. Nach dem Ausgeführten ist es beim Bewohnen fremder Wohnräume nicht relevant, ob die Wohnkos- ten mit einem Mietvertrag, einem Untermietvertrag, einer Nutzungsvereinbarung oder Ähnlichem be- legt werden. 2.4 Zu berücksichtigende Wohnkosten A.____ bewohnt ein Zimmer in der Liegenschaft S-Strasse. Diese Liegenschaft steht im Alleineigen- tum der Einwohnergemeinde Q.____ (vgl. [...] → Kartenanwendung Geoportal → Suche: → Werk- zeuge → Grundstückinformationen → auf Gebäude klicken → Code senden → Eigentumsauskunft, zuletzt besucht am 28. Oktober 2024). Somit handelt es sich bei der Eigentümerin um eine öffentlich- rechtliche Körperschaft. Die Verfügung ist das zentrale Handlungsinstrument zur Regelung von Ver- waltungsrechtsverhältnissen im Einzelfall. Verwaltungsrechtsverhältnisse können unter bestimmten 8/11 2024.BKD.1613 Voraussetzungen aber auch durch verwaltungsrechtlichen Vertrag begründet werden (Pierre Tschan- nen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 965). Nicht die Rechtsnatur der Vertragsparteien ist für die Qualifizierung eines Vertrags entscheidend, son- dern die verwaltungsrechtliche Natur der zwischen ihnen vereinbarten Rechtsbeziehung (Tschan- nen/Müller/Kern, Rz. 978). Subordinationsrechtliche Verträge regeln Rechtsverhältnisse zwischen ei- nem Verwaltungsträger und einem Privaten (Tschannen/Müller/Kern, Rz. 982). Es lassen sich na- mentlich folgende Motive zu Gunsten des verwaltungsrechtlichen Vertrags anführen: Beide Vertrags- parteien haben ein Interesse an der Verwirklichung der vereinbarten Regelung und bezwecken eine dauerhafte gegenseitige Bindung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1315). Neben diesen hauptsächlichen Motiven werden als weitere Gründe für die Wahl der Vertragsform angeführt: Die Gleichordnung von Gemein- wesen und Privaten bei der Begründung und während der Dauer des Rechtsverhältnisses, ein erheb- licher Ermessensspielraum der zuständigen Behörde bei der Regelung des Rechtsverhältnisses, die Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten durch eine Einigung zwischen Behörden und Privaten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1319). Es deutet einiges darauf hin, dass es sich bei der Nutzungsvereinbarung vom 4. Juli 2023 um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen dem Asyl- sozialdienst der Stadt Q.____ und A.____ handeln könnte, welcher die Nutzung von Wohnraum gegen eine finanzielle Entschädigung ab dem 1. Juli 2023 zum Gegenstand hat. Insofern ist kein inhaltlich kein wesentlicher Unterschied zu einem privatrechtlichen Mietvertrag erkennbar. Die Wohnkosten sind in der Nutzungsvereinbarung definiert. Sie umfassen monatliche Nutzungskosten von 500 Franken sowie eine Nebenkostenpauschale von 95 Franken. Es gibt keine Hinweise dafür, dass in den Nut- zungskosten von 500 Franken eine Pauschale für die Deckung der Kosten allfälliger Schäden, das Risiko des Leerstands, häufiger Wohnungswechsel und finanzieller Unsicherheiten des Asylsozial- dienstes der Stadt Q.____ enthalten sind. Einerseits ist in der Hausordnung für die Wohnprojekte der Stadt Q.____ (Beilage zur Beschwerde), welche gemäss Ziffer 6 der Nutzungsvereinbarung Bestand- teil des Nutzungsvertrags ist, ausdrücklich festgehalten, dass die Verursachenden für Beschädigun- gen verantwortlich sind und haftbar gemacht werden. Anderseits ist es auch nicht wahrscheinlich, dass Pauschalen für Schäden usw. in der Nutzungsabgabe enthalten sind. Eine Berücksichtigung solcher Kosten würde nämlich dazu führen, dass sich die Ausgaben von A.____ und damit der Fehlbetrag erhöhen würde. Diese Kosten würden somit nicht von A.____ getragen, sondern über die Sozialhilfe- unterstützung auf die Stadt Q.____ zurückfallen. Schliesslich erscheinen die Kosten von 500 Franken für ein Zimmer in der Stadt Q.____ als durchaus angemessen. Nebenkostenpauschalen sind auch im Zusammenhang mit Mietverträgen nicht unüblich, insbesondere bei kleineren Mietobjekten wie Zim- mer oder Studios. Es kann nicht gesagt werden, dass es sich bei einer Nebenkostenpauschale nicht um effektive Nebenkosten handelt. Nebenkostenpauschalen stützen sich auf Erfahrungswerte der Be- triebskosten. Als individuelle Zusatzkosten ist eine Pauschale für Stromkosten von 40 Franken und eine Pauschale für Serafe-Gebühren von 10 Franken monatlich aufgeführt. Bei den individuellen Zu- satzkosten handelt es sich um Auslagen, die im Grundbedarf gemäss Art. 18 ABV enthalten sind. Sie 9/11 2024.BKD.1613 sind somit nicht Teil der Wohnkosten und nicht zu berücksichtigen. Aus der Verfügung Sozialhilfeun- terstützung vom 28. September 2023 (in den Vorakten) geht hervor, dass A.____ der in der Nutzungs- vereinbarung vom 4. Juli 2023 festgelegte Betrag effektiv als Ausgabe für Miete Wohnprojekte ASD angerechnet wird. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Wohnkosten von A.____ von 595 Fran- ken pro Monat auf Grund der Nutzungsvereinbarung ausreichend belegt und zu berücksichtigen sind. 2.5 Entscheid und weiteres Vorgehen Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit ver- bindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Im Regelfall soll die Be- schwerdebehörde in der Sache entscheiden, d. h. einen Sachentscheid treffen, welcher an die Stelle des angefochtenen Akts tritt. Erweist sich die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet, soll die Beschwerdeinstanz demnach das streitige Rechtsverhältnis wenn möglich nach ihrer eigenen Er- kenntnis abweichend von der angefochtenen Verfügung neu regeln, also integral "reformieren". Dies setzt selbstverständlich voraus, dass die Sache entscheidreif ist (auch: spruchreif, liquid), wofür die Beschwerdeinstanz grundsätzlich selbst zu sorgen hat. Für ein solches Vorgehen sprechen vor allem prozessökonomische Überlegungen: Die Beschwerdebehörde hebt diesfalls den angefochtenen Akt in (vollständiger oder teilweiser) Gutheissung der Beschwerde (ganz oder teilweise) auf und ordnet die als richtig erkannte Rechtsfolge selber neu an (Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 72 N. 7). Vorliegend sind die Akten vollständig und die Sache ist entscheidreif. Es geht lediglich um die zusätz- liche Berücksichtigung der Wohnkosten, für welche ein Beleg vorliegt, und somit um die rein rechne- rische Korrektur der Verfügung. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung ist aufzuheben. Wie dargelegt belaufen sich die effektiven Wohnkosten von A.____ gemäss der Nutzungsvereinba- rung vom 4. Juli 2023 auf monatlich 595 Franken, ausmachend 7'140 Franken für ein Jahr. Dieser Betrag übersteigt den zulässigen Höchstbetrag für einen 1-Personen-Haushalt gemäss Art. A1-1 Abs. 6 Bst. a des Anhangs 1 zur ABV nicht. Der Betrag von 7'140 Franken ist im persönlichen Budget von A.____ zum Total der anrechenbaren Kosten von 17'125 Franken hinzuzurechnen. Damit steht neu ein Total anrechenbarer Kosten von 24'265 Franken dem Total anrechenbarer Einnahmen von 15'602 Franken gegenüber. Daraus ergibt sich ein neuer Fehlbetrag von 8'663 Franken im Ausbil- dungsjahr 2023/2024. Unbestrittenermassen hat A.____ einen Pro-Rata-Anspruch für sechs Monate. Sein Anspruch auf einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2023/2024 beläuft sich somit auf 4'331.50 Franken. Dieser Betrag ist ihm, abzüglich einer allenfalls bereits geleisteten Zahlung, durch die AAB zu überweisen. 10/11 2024.BKD.1613 3. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 15. Februar 2024 wird aufgehoben. A.____ hat für das Ausbildungsjahr 2023/2024 Anspruch auf einen Ausbildungsbeitrag von 4'331.50 Franken. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: ‒ A.____, (Einschreiben) ‒ Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge Bildungs- und Kulturdirektion Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. 11/11