6/8 2023.BKD.90 Damit wurde das Materialgeld von 20 Franken zu Recht erhoben und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A.____ die Verfahrenskosten, bestimmt auf 300 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Die Verfahrenskosten werden separat in Rechnung gestellt.