Wie viele Kopien A.____ entgegengenommen hat bzw. selbständig kopiert hat, ist somit nicht massgeblich. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Abschliessend bleibt Folgendes festzuhalten. Selbst wenn A.____ die Broschüre nicht gemeinsam mit dem Schulaufgebot von der Berufsfachschule B.____ per Post erhalten hätte, sind diese Informationen auf der Webseite der Berufsfachschule B.____ jederzeit abrufbar (www.aaa.ch → Informationen A-Z, zuletzt besucht am 6. Juli 2023). A.____ und seine Mutter konnten sich ohne Weiteres darüber informieren, dass jährlich ein pauschales Schul- und Materialgeld erhoben wird.