Diese Rechtsprechung kann sinngemäss auf pauschalisierte Verwaltungsgebühren angewendet werden (in diesem Sinn auch der Entscheid der Bil- dungs- und Kulturdirektion 2020.BKD.55222 vom 15. Juni 2021, E. 2.2): Die Möglichkeit, die von den Lehrkräften erstellten Kopien, das von der Berufsfachschule B.____ zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterial im Schulzimmer und die Informatikinfrastruktur der Schule in Anspruch zu nehmen, stellt bereits eine Gegenleistung für das Materialgeld dar. Dieses ist ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme geschuldet. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist somit nicht gegeben.