Diese sei ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme der Angebote im Einzelfall geschuldet (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2017.118 vom 17. Januar 2018, E. 4.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung kann sinngemäss auf pauschalisierte Verwaltungsgebühren angewendet werden (in diesem Sinn auch der Entscheid der Bil- dungs- und Kulturdirektion 2020.BKD.55222 vom 15. Juni 2021, E. 2.2):