Das Verwaltungsgericht hat zu Benutzungsgebühren für einen Studiengang an der Universität Bern ausgeführt, diese dürften grundsätzlich nur erhoben werden, wenn effektiv Leistungen in Anspruch genommen bzw. erbracht würden. Sie setzten mithin voraus, dass die betreffende Einrichtung benutzt werden könne. Die Möglichkeit der Angebotsnutzung stelle bereits eine Gegenleistung für die Studiengebühr dar. Diese sei ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme der Angebote im Einzelfall geschuldet (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2017.118 vom 17. Januar 2018, E. 4.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).