sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Die Relation zwischen Höhe der 5/8 2023.BKD.90 Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben; fragwürdig sind daher meistens starre "Prozent- oder Promille-Gebühren" (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2787). Das Äquivalenzprinzip gilt grundsätzlich für alle Gebühren (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2792).