Aus der Rechtsnatur der Gebühren als Entgelt für eine staatliche Leistung folgt, dass bei der Bemessung der Gebühren grundsätzlich vom Wert dieser Leistung auszugehen ist. Wenn der Gesetzgeber die Höhe der Gebühr nicht festlegt, bestimmt sie sich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2777). Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2778). Das Kostendeckungsprinzip gilt für Verwaltungsgebühren (inklusive Kanzlei- und Kontrollgebühren) uneingeschränkt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.