Das Bundesrecht enthält keine Regelung, welche die Erhebung von Materialgeld von Kandidatinnen und Kandidaten während der beruflichen Grundbildung verbietet (Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10] verbietet einzig die Erhebung von Prüfungsgebühren von Kandidatinnen und Kandidaten in der beruflichen Grundbildung). Die Lernenden tragen die Kosten für das persönliche Schul- und Kursmaterial sowie für besondere Veranstaltungen selbst (Art. 134 Abs. 3 BerV).