Da der Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 25. Januar 2023 die Mutter von A.____ nicht auf diesen Umstand hingewiesen hat (Wegfall der gesetzlichen Vertretung durch die Mutter per 2. Februar 2023) und später die Eingabe auch nicht zur Verbesserung zurückgeschickt hat, ist die Eingabe im vorliegenden Beschwerdeverfahren dennoch zu berücksichtigen. Dabei geht die Bildungs- und Kulturdirektion davon aus, dass sich A.____ und seine Mutter über die Eingabe ausgetauscht haben, hält die Mutter darin doch fest, A.____ habe die Broschüre der Berufsfachschule nicht erhalten. 2. Materielles