Am 13. Februar 2023 war A.____ bereits volljährig und konnte nicht mehr gesetzlich durch seine Mutter vertreten werden. Deshalb kann die Eingabe der Mutter vom 13. Februar 2023 nicht ohne Weiteres A.____ zugerechnet werden. Da der Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 25. Januar 2023 die Mutter von A.____ nicht auf diesen Umstand hingewiesen hat (Wegfall der gesetzlichen Vertretung durch die Mutter per 2. Februar 2023) und später die Eingabe auch nicht zur Verbesserung zurückgeschickt hat, ist die Eingabe im vorliegenden Beschwerdeverfahren dennoch zu berücksichtigen.