Gegen Verfügungen, die aufgrund des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) erlassen werden, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1 BerG). Die Bildungs- und Kulturdirektion ist somit zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.2 Beschwerdebefugnis