macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und ermächtigt in Art. 7 Bst. i des Schulreglements vom 12. Dezember 2014 der Berufsfachschule B.____ (in den Akten) die Abteilungsleitungen in ihren Abteilungen Gebühren erheben. Da es sich bei der Rechnung um eine Massenverfügung handelt, ist eine Unterschrift der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters nicht erforderlich (Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG). Das verfügende Organ der Berufsfachschule B.____ geht nicht eindeutig aus der angefochtenen Verfügung hervor, was deren Gültigkeit aber nicht schadet.