Die Schulleitung ist das Führungsorgan der Berufsschule. Ihr obliegt die pädagogische, personelle und betriebliche Leitung (Art. 45 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Sie ist das zuständige Organ für die Erhebung von Gebühren (Art. 9 Abs. 1 Bst. s der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerDV; BSG 435.111.1]). Diese Kompetenz kann im Schulreglement an die Abteilungsleitung delegiert werden (vgl. Art. 9 Abs. 4 und 5 BerDV). Die Berufsfachschule B.____ macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und ermächtigt in Art. 7 Bst.