{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2023-08-15", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2023-BKD-90_2023-08-15.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2023-bkd-90-vom-15-08-2023.pdf", "Checksum": "d31f1443977fa659f9d2101ce55d80a1"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2023.BKD.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 15.08.2023 2023.BKD.90"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 15.08.2023 2023.BKD.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materialgeld an der Berufsfachschule"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:45", "Checksum": "ed917c8c5e1e1413edfabfbd80b9756e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 15.08.2023 2023.BKD.90\nRegeste:\nMaterialgeld an der Berufsfachschule\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2023.BKD.90 / 1318248\n\nBeschwerdeentscheid vom 15. August 2023\n\nA.____,\n\ngegen\n\nBerufsfachschule B.____,\nSchulleitung,\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2022 (Materialgeld für das Schuljahr\n2022/2023)\n\n1/8\n2023.BKD.90\n\nAusgangslage\n\nA.\nA.____ besucht den Berufsschulunterricht an der Berufsfachschule B.____. Am 6. Dezember 2022\nstellte die Berufsfachschule B.____ A.____, damals gesetzlich durch seine Mutter C.____ vertreten,\ndie Rechnung für das Materialgeld von 20 Franken für das Schuljahr 2022/2023 zu.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob A.____, damals gesetzlich vertreten durch seine Mutter, am 2. Januar\n2023 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion Bern. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben.\n\nC.\nAm 23. Januar 2023 reichte die Berufsfachschule B.____ ihre Stellungahme und die Vorakten ein. Sie\nbeantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nD.\nC.____ reichte am 13. Februar 2023 Bemerkungen ein. Sie hielt an der Beschwerde fest.\n\nE.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde den Parteien der Entscheid der Bil-\ndungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt ist die als Verfügung zu qualifizierende Rechnung der Berufsfachschule B.____\nvom 6. Dezember 2022. Soweit A.____ geltend macht, dass aus seiner Sicht auch frühere Rechnungen ungerechtfertigt gewesen seien, bleibt offen, welche Rechnungen damit gemeint sein könnten.\nDeshalb gilt vorliegend einzig die Verfügung vom 6. Dezember 2022 als Anfechtungsobjekt. Bei frühe-\n\n2/8\n2023.BKD.90\n\nren Rechnungen müsste zudem davon ausgegangen werden, dass mit der Beschwerde vom 2. Januar 2023 die Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Erhalt der Rechnungen (vgl. Art. 67 des Gesetzes\nvom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) nicht eingehalten wäre und\ndarauf nicht eingetreten werden könnte.\n\nDie Schulleitung ist das Führungsorgan der Berufsschule. Ihr obliegt die pädagogische, personelle\nund betriebliche Leitung (Art. 45 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Sie ist das zuständige Organ\nfür die Erhebung von Gebühren (Art. 9 Abs. 1 Bst. s der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über\ndie Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerDV; BSG 435.111.1]). Diese Kompetenz kann im Schulreglement an die Abteilungsleitung delegiert werden (vgl. Art. 9 Abs. 4 und 5\nBerDV). Die Berufsfachschule B.____ macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und ermächtigt in Art.\n7 Bst. i des Schulreglements vom 12. Dezember 2014 der Berufsfachschule B.____ (in den Akten) die\nAbteilungsleitungen in ihren Abteilungen Gebühren erheben. Da es sich bei der Rechnung um eine\nMassenverfügung handelt, ist eine Unterschrift der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters nicht\nerforderlich (Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG). Das verfügende Organ der Berufsfachschule B.____ geht\nnicht eindeutig aus der angefochtenen Verfügung hervor, was deren Gültigkeit aber nicht schadet.\nDenn aufgrund der Umstände war es für A.____ offensichtlich, dass es sich um eine Verfügung der\nBerufsfachschule handelt (Michel Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\nim Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 52 N. 5).\n\nGegen Verfügungen, die aufgrund des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) erlassen werden, kann Beschwerde bei der\nBildungs- und Kulturdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1 BerG). Die Bildungs- und Kulturdirektion\nist somit zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nA.____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65\nAbs. 1 VRPG). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (2. Januar 2023) war A.____ noch minderjährig (Geburtsdatum: 2. Februar 2005) und wurde damals gesetzlich noch durch seine Mutter vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens\nwurde A.____ volljährig und wird deshalb jetzt nicht mehr gesetzlich durch seine Mutter vertreten.\n\n3/8\n2023.BKD.90\n\n1.3 Form und Frist\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\n1.4 Überprüfungsbefugnis\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n1.5 Eingabe der Mutter vom 13. Februar 2023\n\n"}