Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch Unsere Referenz: 2023.BKD.90 / 1318248 Beschwerdeentscheid vom 15. August 2023 A.____, gegen Berufsfachschule B.____, Schulleitung, Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2022 (Materialgeld für das Schuljahr 2022/2023) 1/8 2023.BKD.90 Ausgangslage A. A.____ besucht den Berufsschulunterricht an der Berufsfachschule B.____. Am 6. Dezember 2022 stellte die Berufsfachschule B.____ A.____, damals gesetzlich durch seine Mutter C.____ vertreten, die Rechnung für das Materialgeld von 20 Franken für das Schuljahr 2022/2023 zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, damals gesetzlich vertreten durch seine Mutter, am 2. Januar 2023 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion Bern. Er beantragte sinngemäss, die Verfü- gung sei aufzuheben. C. Am 23. Januar 2023 reichte die Berufsfachschule B.____ ihre Stellungahme und die Vorakten ein. Sie beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. D. C.____ reichte am 13. Februar 2023 Bemerkungen ein. Sie hielt an der Beschwerde fest. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde den Parteien der Entscheid der Bil- dungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt ist die als Verfügung zu qualifizierende Rechnung der Berufsfachschule B.____ vom 6. Dezember 2022. Soweit A.____ geltend macht, dass aus seiner Sicht auch frühere Rechnun- gen ungerechtfertigt gewesen seien, bleibt offen, welche Rechnungen damit gemeint sein könnten. Deshalb gilt vorliegend einzig die Verfügung vom 6. Dezember 2022 als Anfechtungsobjekt. Bei frühe- 2/8 2023.BKD.90 ren Rechnungen müsste zudem davon ausgegangen werden, dass mit der Beschwerde vom 2. Ja- nuar 2023 die Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Erhalt der Rechnungen (vgl. Art. 67 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) nicht eingehalten wäre und darauf nicht eingetreten werden könnte. Die Schulleitung ist das Führungsorgan der Berufsschule. Ihr obliegt die pädagogische, personelle und betriebliche Leitung (Art. 45 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbil- dung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Sie ist das zuständige Organ für die Erhebung von Gebühren (Art. 9 Abs. 1 Bst. s der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerDV; BSG 435.111.1]). Diese Kom- petenz kann im Schulreglement an die Abteilungsleitung delegiert werden (vgl. Art. 9 Abs. 4 und 5 BerDV). Die Berufsfachschule B.____ macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und ermächtigt in Art. 7 Bst. i des Schulreglements vom 12. Dezember 2014 der Berufsfachschule B.____ (in den Akten) die Abteilungsleitungen in ihren Abteilungen Gebühren erheben. Da es sich bei der Rechnung um eine Massenverfügung handelt, ist eine Unterschrift der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters nicht erforderlich (Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG). Das verfügende Organ der Berufsfachschule B.____ geht nicht eindeutig aus der angefochtenen Verfügung hervor, was deren Gültigkeit aber nicht schadet. Denn aufgrund der Umstände war es für A.____ offensichtlich, dass es sich um eine Verfügung der Berufsfachschule handelt (Michel Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 52 N. 5). Gegen Verfügungen, die aufgrund des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Wei- terbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) erlassen werden, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1 BerG). Die Bildungs- und Kulturdirektion ist somit zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.2 Beschwerdebefugnis A.____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (2. Januar 2023) war A.____ noch minder- jährig (Geburtsdatum: 2. Februar 2005) und wurde damals gesetzlich noch durch seine Mutter vertre- ten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde A.____ volljährig und wird deshalb jetzt nicht mehr gesetzlich durch seine Mutter vertreten. 3/8 2023.BKD.90 1.3 Form und Frist Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). 1.4 Überprüfungsbefugnis Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 1.5 Eingabe der Mutter vom 13. Februar 2023 Am 13. Februar 2023 war A.____ bereits volljährig und konnte nicht mehr gesetzlich durch seine Mut- ter vertreten werden. Deshalb kann die Eingabe der Mutter vom 13. Februar 2023 nicht ohne Weiteres A.____ zugerechnet werden. Da der Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion in seiner verfah- rensleitenden Verfügung vom 25. Januar 2023 die Mutter von A.____ nicht auf diesen Umstand hin- gewiesen hat (Wegfall der gesetzlichen Vertretung durch die Mutter per 2. Februar 2023) und später die Eingabe auch nicht zur Verbesserung zurückgeschickt hat, ist die Eingabe im vorliegenden Be- schwerdeverfahren dennoch zu berücksichtigen. Dabei geht die Bildungs- und Kulturdirektion davon aus, dass sich A.____ und seine Mutter über die Eingabe ausgetauscht haben, hält die Mutter darin doch fest, A.____ habe die Broschüre der Berufsfachschule nicht erhalten. 2. Materielles Umstritten ist, ob das Materialgeld von 20 Franken für das Schuljahr 2022/2023 von der Berufsfach- schule B.____ zu Recht A.____ in Rechnung gestellt worden ist. 2.1 Argumente von A.____ A.____ rügt, dass die Rechnung ungerechtfertigt sei. Er habe im Jahr 2022 weder Kopien noch andere Materialien von der Schule erhalten. In den Bemerkungen hält er fest, dass der Rechnung auch die Broschüre der Berufsfachschule B.____hätte beigelegt werden müssen. Dies sei nicht der Fall gewe- sen. Zudem werde in der Broschüre kein Betrag für die Kosten des Schulmaterialgelds angegeben. Aus diesen Gründen handle es sich um eine willkürliche Rechnung. 4/8 2023.BKD.90 2.2 Stellungnahme der Berufsfachschule B.____ Die Berufsfachschule B.____ hält fest, dass gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung die Lernenden die Kosten für das persönliche Schul- und Kursmaterial zu tragen haben. Gestützt auf die rechtliche Grundlage hätten Lernende für einen Schultag pro Woche eine Jahrespauschale von 20 Franken als Materialgeld zu bezahlen. Damit decke die Berufsfachschule die Aufwände für Verbrauchsmaterial, IT-Kosten, Lizenzen usw. Dies lasse sich der Informationsbroschüre entnehmen, welche zusammen mit dem Schulaufgebot zum Schulbeginn abgegeben werde. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Bern habe eine Richtlinie für das Schulmaterialgeld ab 1. August 2023 erarbeitet, welche eine Harmonisierung der Beiträge über alle Berufsschulen erwirke. 2.3 Würdigung Das Bundesrecht enthält keine Regelung, welche die Erhebung von Materialgeld von Kandidatinnen und Kandidaten während der beruflichen Grundbildung verbietet (Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10] verbietet einzig die Erhebung von Prüfungsgebühren von Kandidatinnen und Kandidaten in der beruflichen Grundbildung). Die Lernenden tragen die Kosten für das persönliche Schul- und Kursmaterial sowie für besondere Veranstaltungen selbst (Art. 134 Abs. 3 BerV). Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit. Die Kanzlei- und Kontrollgebühren stellen Unterarten der Verwaltungsgebühren dar. Die Kanzleigebühr wird für einfache Tätigkeiten der Verwaltungsbehörden ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erhoben und ist von geringer Höhe. So stellen etwa Gebühren für Fotokopien Kanzleigebühren dar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Fe- lix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2765 ff.). Aus der Rechtsnatur der Gebühren als Entgelt für eine staatliche Leistung folgt, dass bei der Bemessung der Gebühren grundsätzlich vom Wert dieser Leistung auszugehen ist. Wenn der Gesetzgeber die Höhe der Gebühr nicht festlegt, bestimmt sie sich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Hä- felin/Müller/Uhlmann, Rz. 2777). Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2778). Das Kostendeckungsprinzip gilt für Verwaltungs- gebühren (inklusive Kanzlei- und Kontrollgebühren) uneingeschränkt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2782). Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat (Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, Rz. 2786). Zulässig sind Pauschalierungen aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Da- bei ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspre- chen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterschei- dungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Die Relation zwischen Höhe der 5/8 2023.BKD.90 Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben; fragwürdig sind daher meistens starre "Prozent- oder Promille-Gebühren" (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2787). Das Äquivalenzprinzip gilt grundsätzlich für alle Gebühren (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2792). Bei den Kosten für das Materialgeld handelt es sich um eine Gebühr für Verbrauchsmaterial (Blätter, Hefte, einzelne Kopien etc.) und die Verwaltung der persönlichen IT-Accounts. Diese Aufwände wer- den einmal jährlich als pauschales Schul- und Materialgeld erhoben (Information für Lernende 2020, Berufsfachschule B.____, Bildungszentrum E.____, S. 9 [in den Vorakten], nachfolgend: Broschüre). Für das Schuljahr 2022/2023 wurden A.____ 20 Franken als pauschales Materialgeld in Rechnung gestellt (angefochtene Verfügung [Beilage zur Beschwerde]). Das Verwaltungsgericht hat zu Benutzungsgebühren für einen Studiengang an der Universität Bern ausgeführt, diese dürften grundsätzlich nur erhoben werden, wenn effektiv Leistungen in Anspruch genommen bzw. erbracht würden. Sie setzten mithin voraus, dass die betreffende Einrichtung benutzt werden könne. Die Möglichkeit der Angebotsnutzung stelle bereits eine Gegenleistung für die Studien- gebühr dar. Diese sei ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme der Angebote im Einzelfall ge- schuldet (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2017.118 vom 17. Januar 2018, E. 4.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung kann sinngemäss auf pau- schalisierte Verwaltungsgebühren angewendet werden (in diesem Sinn auch der Entscheid der Bil- dungs- und Kulturdirektion 2020.BKD.55222 vom 15. Juni 2021, E. 2.2): Die Möglichkeit, die von den Lehrkräften erstellten Kopien, das von der Berufsfachschule B.____ zur Verfügung gestellte Arbeits- material im Schulzimmer und die Informatikinfrastruktur der Schule in Anspruch zu nehmen, stellt be- reits eine Gegenleistung für das Materialgeld dar. Dieses ist ungeachtet der tatsächlichen Inanspruch- nahme geschuldet. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist somit nicht gegeben. In der Berufsfachschule B.____ erhalten zudem alle Lernenden zu Beginn der Schulzeit einen persön- lichen Startsaldo für das Drucken oder Kopieren an einem Multifunktionsgerät der Schule, welcher im Sekretariat jederzeit nachgeladen werden kann (Broschüre, S. 15). A.____ macht nicht geltend, dass er die Informatikinfrastruktur oder das allgemeine Arbeitsmaterial in der Schule nicht nutze. Es ist des- halb davon auszugehen, dass er Kopien zumindest teilweise entgegengenommen, Arbeitsmaterial im Schulzimmer mitbenutzt und auch von der Informatikinfrastruktur der Schule Gebrauch gemacht hat. Wie viele Kopien A.____ entgegengenommen hat bzw. selbständig kopiert hat, ist somit nicht mass- geblich. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Abschliessend bleibt Folgendes festzuhalten. Selbst wenn A.____ die Broschüre nicht gemeinsam mit dem Schulaufgebot von der Berufsfachschule B.____ per Post erhalten hätte, sind diese Informatio- nen auf der Webseite der Berufsfachschule B.____ jederzeit abrufbar (www.aaa.ch → Informationen A-Z, zuletzt besucht am 6. Juli 2023). A.____ und seine Mutter konnten sich ohne Weiteres darüber informieren, dass jährlich ein pauschales Schul- und Materialgeld erhoben wird. 6/8 2023.BKD.90 Damit wurde das Materialgeld von 20 Franken zu Recht erhoben und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A.____ die Verfahrenskosten, bestimmt auf 300 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Die Verfahrenskosten werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Bildungs- und Kulturdirektion, bestimmt auf 300 Franken, werden A.____ auferlegt. 3. Zu eröffnen: ‒ A.____ (Einschreiben) ‒ Berufsfachschule B.____ (Einschreiben) und mitzuteilen: ‒ Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme) Bildungs- und Kulturdirektion Christine Häsler Regierungsrätin 7/8 2023.BKD.90 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. 8/8