Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Bildungs- und Kulturdirektion, bestimmt auf 600 Franken, werden A.____ zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: ‒ Rechtsanwältin D.____ (Einschreiben) ‒ Einwohnergemeinde Q.____, Schulleitung E.____ (Einschreiben ‒ Regionales Schulinspektorat Bern-Mittelland (Einschreiben) und mitzuteilen: ‒ Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (zur Kenntnisnahme)