Der Beschwerdeführer ist am tt.mm.jjjj geboren (Rz. 11 der Beschwerde) und hatte somit am 31. Juli 2023 das vierte Altersjahr noch nicht zurückgelegt (Art. 22 Abs. 1 VSG). Damit wurde er für das Schuljahr 2023/2024 zu Recht nicht zum Kindergarten zugelassen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Verfahrens- und Parteikosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf 600 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt.