Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst keine Möglichkeit einer vorzeitigen Einschulung vorgesehen hat und damit ein qualifiziertes Schweigen vorliegt. Folglich besteht keine gesetzliche Grundlage für eine vorzeitige Einschulung. 10/12 2023.BKD.7949